SR 221.301) vom Verein Y. auf den Verein X. sei ausgeschlossen, weil Ersterer nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Schliesslich könne auch keine Vermögensübertragung nach Art. 181 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) stattgefunden haben, da die Aktiven hier durch Einzelrechtsnachfolge übergehen würden. Damit stehe fest, dass der Verein X. weder Eigentümer der veräusserten Liegenschaft noch Gläubiger des indossierten Schuldbriefs geworden sei. Er habe daher nicht über das Grundstück verfügen oder die Gläubigerrechte am Schuldbrief übertragen können.