2 den habe, infolge dieser Vermögensübertragung nun im Alleineigentum des Vereins X. stehe. B. Das Grundbuchamt wies die Grundbuchanmeldungen vom 15. Dezember 2010 und vom 20. Dezember 2010 mit Verfügung vom 26. September 2011 ab. Es erwog im Wesentlichen, eine Fusion des Vereins Y. mit weiteren Vereinen zum Verein X. sei nicht nachgewiesen und eine Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) vom Verein Y. auf den Verein X. sei ausgeschlossen, weil Ersterer nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei.