2. 2.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.– werden B. im Umfang von Fr. 900.– zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 2.2 Der Kanton Bern richtet B. für das Beschwerdeverfahren vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion einen Parteikostenersatz von insgesamt Fr. 500.– aus. 2.3 Der Parteikostenersatz wird mit den Verfahrenskosten verrechnet. B. hat von den Verfahrenskosten den verbleibenden Betrag von Fr. 400.– zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.