8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton einen Teil der Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf einen Beitrag an seine Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 18 Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung des Grundbuchamts vom 3. Februar 2011 wird insofern abgeändert, als die Handänderungssteuer auf Fr. 20'426.70 festgesetzt wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.