7.4 Somit bildet vorliegend trotz effektiv höheren Baukosten in der Endabrechnung der im Baugesuch genannte Betrag von Fr. 826'000.– die Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer. Davon abzuziehen ist, wie oben (E. 6.2) erläutert, die Mehrwertsteuer. Ob die Mehrwertsteuer auch auf den Baunebenkosten (Gebühren u. dgl.) geschuldet ist, ist fraglich, kann aber aufgrund der Unterlagen nicht beantwortet werden. Beim Betrag von Fr. 826'000.– handelt es sich ohnehin um einen Pauschalbetrag, in dem die Baunebenkosten nicht gesondert ausgewiesen sind. Der Einfachheit halber wird vorliegend die Mehrwertsteuer von 8 % auf dem gesamten Betrag von Fr. 826'000.– (= 108 %) abgezogen.