Vielmehr entspricht die vorliegend durchgeführte Tatsachenermittlung in Bezug auf Art und Umfang den Vorgaben, wie sie das HG für die auf dem Prinzip der Selbstdeklaration beruhenden Veranlagung der Handänderungssteuer vorsieht. Die JGK hat denn auch in ihrer bisherigen Praxis die Voraussetzungen für eine reformatio in peius verneint, wenn sich das Grundbuchamt zur Berechnung der Bemessungsgrundlage auf die geschätzten Baukosten gestützt hatte, diese jedoch im Verlauf des Verfahrens nach oben korrigiert werden mussten (vgl. JGKE 32.13-03.29 vom 28. Mai 2004, E. 7.4). An dieser Praxis ist festzuhalten.