Im Zeitpunkt der Veranlagung der Handänderungssteuer durch die Vorinstanz lag noch keine definitive Bauabrechnung vor. Diese Tatsache hätte die Vorinstanz auch durch eingehendere Abklärungen nicht ändern können. Sie hat daher den Sachverhalt nicht falsch ermittelt. Vielmehr entspricht die vorliegend durchgeführte Tatsachenermittlung in Bezug auf Art und Umfang den Vorgaben, wie sie das HG für die auf dem Prinzip der Selbstdeklaration beruhenden Veranlagung der Handänderungssteuer vorsieht.