Erachtet das Grundbuchamt die Unterlagen als vollständig, hat es die Veranlagung vorzunehmen. Ergibt sich wie vorliegend im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, dass die Bemessungsgrundlage höher wäre, wenn die Veranlagung erst heute erfolgen würde, stellt sich die Frage, ob die angefochtene Verfügung von der Beschwerdeinstanz abgeändert werden darf. Eine Abänderung der angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdeinstanz zuungunsten der beschwerdeführenden Partei (reformatio in peius) wegen einer Rechtsverletzung ist zulässig, falls dabei der Rahmen des Streitgegenstandes eingehalten und das rechtliche