Es stellt sich die nachfolgend zu prüfende Frage, ob – wie die Vorinstanz annimmt – die bereits veranlagte Handänderungssteuer an die effektiven Baukosten angepasst werden darf. Nach Art. 17 HG wird die Handänderungssteuer aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt; das Grundbuchamt kann ergänzende Unterlagen verlangen. Erachtet das Grundbuchamt die Unterlagen als vollständig, hat es die Veranlagung vorzunehmen.