7.3 Im Zeitpunkt der Veranlagung verfügte die Vorinstanz lediglich über das Baugesuch, in welchem Baukosten von Fr. 826'000.– genannt wurden. Es ist nichts daran auszusetzen, dass sie diesen Betrag als Bemessungsgrundlage heranzog, nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass der Kauf einer schlüsselfertigen Baute vorliegt. Ist die Baute im Zeitpunkt des Grundstückkaufs noch nicht erstellt, tritt regelmässig der Fall ein, dass die effektiven Baukosten von der ursprünglichen Schätzung abweichen. Es stellt sich die nachfolgend zu prüfende Frage, ob – wie die Vorinstanz annimmt – die bereits veranlagte Handänderungssteuer an die effektiven Baukosten angepasst werden darf.