Sie hält dafür, dieser Fehler sei im Beschwerdeentscheid der JGK zu korrigieren, indessen sei von den aktualisierten Baukosten von Fr. 1'026'033,60 auszugehen und von diesen die Mehrwertsteuer abzuziehen. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Mehrkosten gemäss Baukostenübersicht vom 14. Juni 2012 gingen auf später hinzugekommene Zusatzwünsche des Bauherrn zurück. Werde die Handänderungssteuer auf den Baukosten erhoben – was grundsätzlich bestritten werde –, dürfe diese nicht nachverlangt werden (vgl. Stellungnahme vom 28. August 2012, S. 3).