Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Werkverträge der Mehrwertsteuer unterliegen. Dies geht ohne Weiteres aus den vom Beschwerdeführer am 18. Juni 2012 eingereichten einzelnen Verträgen hervor. Die Vorinstanz hat als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer nebst den Grundstückskosten die im Baugesuch genannten Baukosten von Fr. 826'000.– herangezogen, jedoch irrtümlich die Mehrwertsteuer nicht abgezogen. Sie hält dafür, dieser Fehler sei im Beschwerdeentscheid der JGK zu korrigieren, indessen sei von den aktualisierten Baukosten von Fr. 1'026'033,60 auszugehen und von diesen die Mehrwertsteuer abzuziehen.