16 prüfen, ob die entsprechenden Werkverträge im konkreten Fall der Mehrwertsteuer unterliegen. Ist dies der Fall und wird die Steuer im Vertrag auf den Erwerber überwälzt, ist zur Berechnung der Handänderungssteuer die Mehrwertsteuer vom Wert der Werkverträge abzuziehen (vgl. dazu das Merkblatt betreffend Mehrwertsteuer und Handänderungssteuer vom 14. Dezember 2010, Hrsg.: Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern, «www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/weisungen.html», Stand: 30.10.2012). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Werkverträge der Mehrwertsteuer unterliegen.