Auf Frage des instruierenden Rechtsamts der JGK räumte die Vorinstanz ein, es sei einem Irrtum zuzuschreiben, dass die Mehrwertsteuer nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden sei. Richtigerweise sei auf den Baukosten gemäss der aktuellen Baukostenübersicht vom 14. Juni 2012 die Mehrwertsteuer auf dem Wert der Baute (ohne Landanteil) von Fr. 1'026'033,60 abzuziehen. Daraus ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von Fr. 1'320'031,11 (Stellungnahme vom 18. Juni 2012, S. 1; Stellungnahme vom 21. August 2012).