Entsprechend sei die Handänderungssteuer neu auf diesem Betrag zu erheben. Gegen diese Berechnungsweise wendet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2011 ein, die Vorinstanz habe übersehen, dass im Betrag von Fr. 1'470'000.– die Mehrwertsteuer enthalten sei, die aber richtigerweise abzuziehen sei. Auf Frage des instruierenden Rechtsamts der JGK räumte die Vorinstanz ein, es sei einem Irrtum zuzuschreiben, dass die Mehrwertsteuer nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden sei.