Zur ersten Voraussetzung der ständigen gesetzwidrigen Praxis verlangt das Bundesgericht, dass diese nicht nur in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt, sondern sich in einer fortgesetzten Missachtung des Gesetzes äussert. Nur wenn die Behörden eine Abkehr von der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen, kann der Bürger verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die dem Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt werde (BGE 131 V 9 E. 3.7, 98 Ia 151 E. 7b). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt.