Grundsätzlich besteht nach Lehre und Rechtsprechung gerade kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Umstand, dass das Gesetz in einem ersten Fall nicht oder nicht richtig angewendet wird, vermittelt kein Recht, in einem ähnlich gelagerten zweiten Fall ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Nur ausnahmsweise wird daher ein Recht auf gesetzwidrige Gleichbehandlung anerkannt. Dafür müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (1.)