6.3 Unter der Annahme, dass die Veranlagungen betreffend die Veräusserungen der Parzellen Nrn. 2000 und 3000 rechtsfehlerhaft waren – was indessen wie erwähnt offen bleiben muss, weil diese längst rechtskräftigen Veranlagungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind –, könnte sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Damit vermöchte er aber nicht durchzudringen: Grundsätzlich besteht nach Lehre und Rechtsprechung gerade kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.