Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass allein auf die Parteierklärung im Kaufvertrag nicht abgestellt werden kann, der Käufer sei frei, wann und wie er das Grundstück überbauen wolle, und es lägen kein Werkverträge vor. Solche Erklärungen finden sich regelmässig in Grundstückkaufverträgen. Zur Beurteilung, ob ein Anwendungsfall von Art. 6a HG vorliegt, sind vielmehr – wie bereits erwähnt – die gesamten Umstände des Vertragsschlusses, die einzelnen Werkverträge sowie die Chronologie der Vertragsabschlüsse zu würdigen.