6.2 Die Kaufverträge für die Parzellen Nrn. 2000 und 3000 liegen der JGK ebenso wenig vor wie die Werkverträge für deren Überbauung. Es kann damit nicht beurteilt werden, ob tatsächlich, wie die Vorinstanz vorbringt, andere Verhältnisse gegeben waren, die es rechtfertigten, den Werkpreis nicht in die Bemessung der Handänderungssteuer einzubeziehen. Die entsprechenden Veranlagungen sind indessen längst rechtskräftig geworden und vorliegend nicht zu überprüfen. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass allein auf die Parteierklärung im Kaufvertrag nicht abgestellt werden kann, der Käufer sei frei, wann und wie er das Grundstück überbauen wolle, und es lägen kein Werkverträge vor.