Aus dem zuletzt genannten Umstand, dass der Ein- und Ausgang zur Autoeinstellhalle vorgegeben sei, habe man schliessen müssen, dass der Käufer hinsichtlich der Überbauung des Grundstückes nicht mehr frei gewesen sei. Im Übrigen seien alle weiteren Verträge der Überbauung E. als kombinierte Kauf- und Werkverträge angemeldet worden (Stellungnahme des Grundbuchamts vom 18. Juni 2012, S. 2/3).