14 rechnung der Werkpreise behandelt worden, weil sie Parteierklärungen enthalten würden, wonach keine Werkverträge vorliegen würden. Der Vertrag betreffend die beschwerdeführerische Parzelle Nr. 1000 enthalte zwar ebenfalls diese Erklärung, doch sei festgehalten, der Kaufpreis verstehe sich für voll erschlossenes Bauland inklusive unterirdischem Zugang zur neu zu erstellenden Einstellhalle. Aus dem zuletzt genannten Umstand, dass der Ein- und Ausgang zur Autoeinstellhalle vorgegeben sei, habe man schliessen müssen, dass der Käufer hinsichtlich der Überbauung des Grundstückes nicht mehr frei gewesen sei.