6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er sei im Vergleich mit den Erwerbern der anderen Einfamilienhausparzellen rechtsungleich behandelt worden. Die Vorinstanz habe die Verträge bezüglich der Parzellen Nrn. 2000 und 3000 als reine Baulandkäufe ohne Hinzurechnung der Werkpreise bewertet, obwohl sie gleich wie der Vertrag über sein Grundstück ausgestaltet seien. Die Vorinstanz begründet diese Ungleichbehandlung damit, die Verträge bezüglich der Parzellen Nrn. 2000 und 3000 seien deshalb als reine Baulandkäufe ohne Hinzu-