Der Verkäufer des Grundstücks, C., ist alleiniger Verwaltungsrat der Y. AG, die als Generalunternehmerin die Gesamtüberbauung realisierte. Wie oben (E. 3.2) dargelegt, ist nicht erforderlich, dass Landveräusserer und Werkunternehmer wirtschaftlich oder tatsächlich identisch sind. Vielmehr genügt eine gegenseitige Abhängigkeit von Kauf- und Werkvertrag, die sich auch aus Absprachen oder gleichgerichteten Interessen zwischen der Verkäuferschaft und dem Werkunternehmer ergeben