Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Freiheit des Beschwerdeführers nicht weiter ging, als sie in der Ausschreibung für die Überbauung E. angegeben wurde, nämlich dass ihm lediglich bei der Grundrissgestaltung verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl standen. Im Übrigen aber kommt der Erwerb des Grundstückes dem Kauf eines schlüsselfertigen Hauses gleich, weshalb die Handänderungssteuer auf der Summe von Landpreis und Werklohn zu bemessen ist. Der Verkäufer des Grundstücks, C., ist alleiniger Verwaltungsrat der Y. AG, die als Generalunternehmerin die Gesamtüberbauung realisierte.