2001, S. 228 f.; GUHL/KOLLER/SCHNYDER/DRUEY, Das schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., 2000, S. 334 f.; BGE 113 II 402 E. 2c). Ob eine solche Verbindung besteht, kann nicht vom subjektiven Willen der Beteiligten abhängen, sondern ist auf Grund von objektiven Gegebenheiten zu beurteilen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Freiheit des Beschwerdeführers nicht weiter ging, als sie in der Ausschreibung für die Überbauung E. angegeben wurde, nämlich dass ihm lediglich bei der Grundrissgestaltung verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl standen.