men abzuschliessen, die auch die übrigen Gebäude erstellt haben. Es ist kaum vorstellbar, dass der Verkäufer bereit gewesen wäre, dem Beschwerdeführer das Grundstück ohne diese Verpflichtungen hinsichtlich der Werkverträge zu verkaufen. Umgekehrt war der Abschluss der Werkverträge nicht denkbar ohne den Kauf eines Grundstücks in der Überbauung E.. Daran ändert im Übrigen nichts, dass nicht die Y. AG oder das Architekturbüro im Baugesuch als Bauherrschaft bezeichnet werden, sondern der Beschwerdeführer. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist für die Anwendung von Art. 6a HG nicht vorausgesetzt, dass ein Generalunternehmer formell für den Bau des Hauses verantwortlich ist. Vielmehr