12 Formell sind die vorgelegten Werkverträge zwar so ausgestaltet, dass der Beschwerdeführer als Bauherr erscheint und die Y. AG, die beim Bau der Mehrfamilienhäuser unbestrittenermassen als Generalunternehmerin tätig war, nirgends erwähnt ist. Dennoch ist die Behauptung des Beschwerdeführers kaum glaubwürdig, die Interessenten der vier freistehenden Einfamilienhäuser hätten sich ausbedungen, eigenständig Werkverträge abschliessen zu können. Die umfassende Mitwirkung des Architekturbüros X. AG, das für die Gesamtplanung der ganzen Überbauung E. verantwortlich war, ist ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die Werkverträge mit den gleichen Unterneh-