Die vorliegende Aufzählung bestätigt indirekt, dass der Beschwerdeführer für die übrigen Bauarbeiten die gleichen Unternehmer beauftragt hat, die auch für die Überbauung E. gearbeitet haben. Dies betrifft insbesondere die Baumeisterarbeiten, die einen bedeutenden Teil der Erstellung eines Hauses ausmachen. Mit diesen Arbeiten im Betrag von Fr. 183'000.– wurde die ARGE H. beauftragt. Beim Vertrag mit der ZZZ. AG für die Aussenwärmedämmung fällt auf, dass die Arbeiten «laut Leistungsverzeichnis vom 5. August 2009 über die Gesamtüberbauung» bemessen werden. Auch das zeigt, dass das Haus des Beschwerdeführers als Teil der Überbauung E. behandelt wurde.