Dazu ist zu bemerken, dass sich diese Arbeiten auf den Innenausbau und die Umgebungsgestaltung beschränken. Auch bei Gesamtüberbauungen kommt es regelmässig vor, dass Bauherren in dieser Hinsicht über individuelle Gestaltungsmöglichkeiten verfügen. Wie oben (E. 4) ausgeführt, ändert ein Mitbestimmungsrecht der Käuferschaft bei der Auswahl der einzelnen Materialien und bei gewissen Einzelheiten der Innenausstattung nichts an der Qualifizierung als Vertrag über den Kauf einer künftigen Sache. Die vorliegende Aufzählung bestätigt indirekt, dass der Beschwerdeführer für die übrigen Bauarbeiten die gleichen Unternehmer beauftragt hat, die auch für die Überbauung E. gearbeitet haben.