Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, Konkurrenzofferten von anderen Werkunternehmern einzureichen, die hätten belegen können, dass er nicht verpflichtet war, die für die übrigen Gebäude der Gesamtüberbauung E. tätigen Unternehmen zu berücksichtigen, sondern dass er vielmehr frei gewesen war, mit welchen Handwerkern er Werkverträge abschliessen will. Nach den Angaben des Architekturbüros sind die Konkurrenzofferten inzwischen vernichtet worden.