Diese Aussage ist indessen nicht geeignet, die Freiheit des Bauherrn bei der Auswahl der Handwerker zu belegen, sondern bestätigt indirekt, dass überwiegend faktisch die gleichen Unternehmen beauftragt wurden wie bei der Überbauung E.. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, Konkurrenzofferten von anderen Werkunternehmern einzureichen, die hätten belegen können, dass er nicht verpflichtet war, die für die übrigen Gebäude der Gesamtüberbauung E. tätigen Unternehmen zu berücksichtigen, sondern dass er vielmehr frei gewesen war, mit welchen Handwerkern er Werkverträge abschliessen will.