nehmen zu den Ausschreibungen eingeladen worden seien, die für die übrigen Bauten der Überbauung E. tätig gewesen seien. Einige davon hätten den Zuschlag aufgrund der preisgünstigeren Angebote erhalten. Diese Aussage ist indessen nicht geeignet, die Freiheit des Bauherrn bei der Auswahl der Handwerker zu belegen, sondern bestätigt indirekt, dass überwiegend faktisch die gleichen Unternehmen beauftragt wurden wie bei der Überbauung E..