11 der ZZ. AG, der XXX. AG und der YYY. AG: In diesen drei Verträgen wird als Vertragsobjekt jeweils die «Überbauung E.» als Ganzes und nicht das individuelle Einfamilienhaus des Beschwerdeführers angegeben. Diese Umstände sind ebenfalls Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer an Werkverträge gebunden war, die bereits beim Kauf des Grundstücks vorgegeben waren, und dass er keine Freiheit hatte, mit welchen Unternehmern und Handwerkern das Haus erstellt werden sollte. Zwar erklärt das Architekturbüro X. AG in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2012 zuhanden von Notar A., dass aus freien Stücken auch Unter-