Bei diesen fällt auf, dass als Vertragspartner zwar der Beschwerdeführer und das jeweilige Unternehmen genannt sind, die Verträge indessen auf dem Briefpapier des Architekturbüros X. AG aufgesetzt wurden. Ausserdem ist festzustellen – und darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen –, dass die beauftragten Unternehmen (YY. AG für den Baugrubenaushub und ARGE H. für die Baumeisterarbeiten) in gleicher Funktion für die Gesamtüberbauung E. tätig gewesen sind. Das Gleiche gilt für die mit der Stellungnahme vom 18. Juni 2012 vom Beschwerdeführer eingereichten Verträge mit