Hätte der Beschwerdeführer das Grundstück eigenständig und ohne Bauverpflichtung erworben, wäre der Grundstückpreis im Vertrag mit dem Architekturbüro nicht aufgeführt. Daraus hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, der Vertragswille sei auf den Kauf einer schlüsselfertigen Baute gerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer legt ausserdem Werkverträge für den Baugrubenaushub und für Baumeisterarbeiten vor (Beschwerdebeilagen 16 und 17; aktualisiert mit Stellungnahme vom 18. Juni 2012). Bei diesen fällt auf, dass als Vertragspartner zwar der Beschwerdeführer und das jeweilige Unternehmen genannt sind, die Verträge indessen auf dem Briefpapier des Architekturbüros X. AG aufgesetzt wurden.