Insbesondere der letzte Punkt ist ein Hinweis darauf, dass das Architekturbüro im Rahmen vorgegebener Werkverträge tätig war. Entscheidend ist bei diesem Vertrag aber vor allem, dass der darin enthaltene Kostenvoranschlag einen Gesamtpreis von Fr. 1'470'000.– für die Erstellung des Hauses enthält, worunter auch die Kosten für den Grundstückerwerb sowie im Weiteren die Kosten für die Autoeinstellplätze und die damit verbundenen Ausgaben für den Notar und die Handänderungssteuer fallen. Hätte der Beschwerdeführer das Grundstück eigenständig und ohne Bauverpflichtung erworben, wäre der Grundstückpreis im Vertrag mit dem Architekturbüro nicht aufgeführt.