Indessen wurde u.a. vereinbart, dass das Architekturbüro den Auftraggeber gegenüber Dritten vertritt und das Submissions-, Bestell- und Rechnungswesen sicherstellt (Ziff. 2.1 des Vertrags, vgl. auch Stellungnahme des Architekturbüros X. AG vom 13. Juni 2012 z.Hd. Notar A.). Insbesondere der letzte Punkt ist ein Hinweis darauf, dass das Architekturbüro im Rahmen vorgegebener Werkverträge tätig war.