Als Beleg für die Baufreiheit des Beschwerdeführers sind diese zwei Verträge nicht geeignet, zumal es sich beim Vertrag mit G. kaum um einen Werkvertrag handeln dürfte. Dem Vertrag für Architekturleistungen vom 26. Januar 2011 (bereinigt am 30. April 2011) mit dem Architekturbüro X. AG lässt sich zwar nicht direkt entnehmen, dass dieses als Generalunternehmer eingesetzt war (Beschwerdebeilage 15 bzw. Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2012). Indessen wurde u.a. vereinbart, dass das Architekturbüro den Auftraggeber gegenüber Dritten vertritt und das Submissions-, Bestell- und Rechnungswesen sicherstellt (Ziff.