5.4 Der Beschwerdeführer legt verschiedene Verträge vor, die belegen sollen, dass er diese selbständig abgeschlossen hat. In den Verträgen vom 10. Dezember 2010 mit der XX. AG für Bauprofile und vom 30. Dezember 2010 mit G. für den energietechnischen Massnahmennachweis wird zwar der Beschwerdeführer als Vertragspartner aufgeführt. Ebenfalls genannt wird aber auch das Architekturbüro (Beschwerdebeilagen 13 und 14). Als Beleg für die Baufreiheit des Beschwerdeführers sind diese zwei Verträge nicht geeignet, zumal es sich beim Vertrag mit G. kaum um einen Werkvertrag handeln dürfte.