5.3 Aus den Akten ergeben sich weitere Indizien, die dagegen sprechen, dass der Beschwerdeführer sein Haus in eigener Regie erstellt hat. Gut einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags wurde am 24. November 2010 das Baugesuch eingereicht. Darin wird der Beschwerdeführer als Bauherr genannt, wobei als Vertreter und Projektverfasser das Architekturbüro X. AG angegeben ist. Dieses Architekturbüro war verantwortlich für das architektonische Konzept der Überbauungsordnung und für die Planung der gesamten Überbauung E..