Es wäre kaum rationell gewesen, die Einfamilienhäuser von anderen Unternehmern erstellen zu lassen, die beim Bau der übrigen Häusern nicht beteiligt waren. Die von den ÜV verlangte einheitliche Gestaltung der Häuser und die vorgegebene Geschosszahl und Gebäudehöhe schränken die Baufreiheit bereits erheblich ein. Daran ändert nichts, dass in Art. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ARGE E. festgehalten ist, die vier Einfamilienhäuser würden von den Landkäufern «direkt realisiert». Dies schliesst nicht aus, dass die Landkäufer für den grössten Teil der Werkverträge faktisch an vorgegebene Verträge gebunden waren.