Wie weiter unten (E. 5.4) näher dazulegen sein wird, waren zwar nicht alle, aber doch ein grosser Teil der auf der Informationstafel aufgeführten Unternehmer ebenfalls für den Beschwerdeführer tätig. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Eigentümer der Grundstücke der vier Einfamilienhäuser hätten sich nachträglich die Freiheit ausbedungen, die Häuser selbst zu erstellen und die Bauarbeiten selbständig zu vergeben, ist vor diesem Hintergrund wenig glaubwürdig. Er steht auch im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung: Es wäre kaum rationell gewesen, die Einfamilienhäuser von anderen Unternehmern erstellen zu lassen, die beim Bau der übrigen Häusern nicht beteiligt waren.