Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, waren die Einfamilienhäuser der Überbauung E. als fertige Bauten auf der Internetseite der Überbauung E. ausgeschrieben. Zwei der Einfamilienhäuser wurden bei www.immoscout24.ch angepriesen (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdevernehmlassung des Grundbuchamts vom 4. April 2011). Als Bauherrschaft wurde im Internet und auf der Informationstafel im Gelände die Y. AG angegeben. Die auf der Informationstafel aufgeführten Handwerker und Lieferanten beziehen sich offensichtlich auf die gesamte Überbauung mit Einschluss der Einfamilienhäuser (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdevernehmlassung des Grundbuchamts vom 4. April 2011).