Die jeweiligen Grundstücke seien ohne Abschluss eines Generalunternehmer- Werkvertrags verkauft worden. Die Vorinstanz habe ausserdem nicht berücksichtigt, dass das Baugesuch weder von der Y. AG noch vom Architekturbüro X. AG eingereicht worden sei, sondern vom Beschwerdeführer. Ausserdem seien sämtliche Verträge mit Unternehmern, Handwerkern und dem Architekturbüro vom Beschwerdeführer abgeschlossen worden. Unter diesen Umständen könne nicht von einer gegenseitigen Abhängigkeit dieser Verträge vom Grundstückkaufvertrag gesprochen werden. 5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass die Überbauung E. innerhalb der Zone mit Planungspflicht (ZPP) XIV F. liegt. Die dazu gehörende Überbau-