5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt. Entgegen der Annahme des Grundbuchamts hätten die Interessenten der vier freistehenden Einfamilienhäuser diese selber gestalten wollen. Deshalb sei darauf verzichtet worden, diese Häuser – wie es noch in der Internetausschreibung angekündigt gewesen sei – zusammen mit den Mehrfamilienhäusern von der Y. AG als Generalunternehmerin erstellen zu lassen. Die jeweiligen Grundstücke seien ohne Abschluss eines Generalunternehmer- Werkvertrags verkauft worden.