Der Beschwerdeführer erlitt keinen Nachteil dadurch, dass die Veranlagungsverfügung knapp begründet war, konnte er doch durch das Erheben einer Einsprache eine ausführlich begründete neue Verfügung erwirken. An diesem Vorgehen, das in der Praxis der Handänderungssteuerveranlagung üblich ist, ist nichts auszusetzen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.