Dies schafft für die Verfügungsadressaten einen Ausgleich zur knappen Begründung in der ursprünglichen Veranlagungsverfügung. – Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Einspracheverfügung vom 3. Februar 2011 einlässlich begründet. Der Beschwerdeführer verfügte so über alle notwendigen Grundlagen, um die Veranlagung nachvollziehen und sie gegebenenfalls bei der JGK als erster ordentlicher Rechtsmittelinstanz anfechten zu können. Der Beschwerdeführer erlitt keinen Nachteil dadurch, dass die Veranlagungsverfügung knapp begründet war, konnte er doch durch das Erheben einer Einsprache eine ausführlich begründete neue Verfügung erwirken.