Es handelt sich um eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 53 N. 1). Weil die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt nochmals prüft und eine neue Verfügung trifft, kann die Einsprache auch als Wiedererwägungsbegehren mit Erledigungsanspruch betrachtet werden (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 55 N. 1). Das Einspracheverfahren ist kostenlos (Art. 107 Abs. 2 VRPG). Der Aufwand und die Hemmschwelle, eine Einsprache zu erheben, sind somit gering. Dies schafft für die Verfügungsadressaten einen Ausgleich zur knappen Begründung in der ursprünglichen Veranlagungsverfügung.