5 Insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts reicht es aus, wenn sämtliche Faktoren, aufgrund derer die Steuer berechnet werden kann, in der Verfügung festgehalten werden. Hinzu kommt Folgendes: Gegen die Veranlagung der Handänderungssteuer kann Einsprache erhoben werden (Art. 27 Abs. 1 HG). Es handelt sich um eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 53 N. 1).